Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 144 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 11. März 2021 (EO 20 11604) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. März 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Ge- richtspräsident A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung etc. ein. Dagegen reichte B.________ (Strafkläger- und Zivilkläger; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. März 2021 (Postaufgabe) Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- folgen – die umgehende Einleitung einer unabhängigen und unparteiischen Stra- funtersuchung gegen A.________ und C.________ sowie CHF 1 Mio. aus Staats- haftung, Genugtuung und Schadenersatz. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Den Akten kann Folgendes entnommen werden: Am 2. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten und C.________ wegen ungetreuer Amts- führung, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt, Drohung, Nötigung, Be- schimpfung und Missbrauchs der Telefonanlage etc. ein. In dieser machte er gel- tend, dass C.________ an D.________ und an den Beschuldigten eine Zahlung getätigt habe. Erwähnt wurde in der Anzeige eine Inkassofirma (Inhaber: C.________) sowie ein angeblich gefälschter Bankauszug der E.________ (Bank). Der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte keine Verhandlung angesetzt und das rechtliche Gehör verletzt habe. Ausserdem hätten «sie» (Anmerkung: vermutlich die von ihm vertretene Firma) «einer kriminel- len Organisation mit C.________» CHF 160'000.00 bezahlen sollen. Weiter wurde in der Anzeige angemerkt, dass sie von Mitarbeitern und vom Inhaber der Inkasso- firma bedrängt, genötigt und bedroht worden seien. Soweit den Beschuldigten betreffend wurde das Strafverfahren mit Übernahmever- fügung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zur weiteren Behandlung überwiesen. Nicht übernommen wurde das Verfahren gegen C.________. Am 6. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Anzeige im Sinn von Art. 110 Abs. 4 StPO zu ergänzen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und verwies in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2020 auf angebliche Ver- fehlungen des Beschuldigten in diversen von ihm präsidierten Verfahren. Zusam- mengefasst soll der Beschuldigte immer Partei für die Gegenseite ergriffen und Rechtsverweigerungen (durch Nichtabnahme von Beweisen resp. Ignorierung von Beweisen) begangen haben. Der Beschuldigte habe i.S. «F.________» wiederholt Prozessbetrug begangen, begreife die dargelegten Sachverhalte nie, verändere die materielle Wahrheit nach seinem Gutdünken, habe Toilettengänge verweigert und trotz der Gefahr einer Covid-19-Ansteckung auf die Durchführung einer Verhand- lung bestanden. Betreffend die Angelegenheit «C.________/Inkassofirma» hielt er fest, dass der (bestechliche) Beschuldigte «bei der Eingabe der dubiosen Inkasso 2 Organisation eigenmächtig willkürlich, widerrechtlich gegen die Norm den vermeint- lichen Gläubiger in G.________ AG illegal abänderte, somit bescherte der bestech- liche Richter der geschädigten Partei B.________ und seinem Umfeld einen finan- ziellen Schaden, inklusive Rufschädigung, Verleumdung von mehreren hunderttau- send Franken. Offensichtlich gingen von C.________ mehrere Geldzahlungen» an den Beschuldigten. Am 12. Januar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung ge- gen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkun- denfälschung im Amt, Nötigung, Drohung, übler Nachrede sowie Verleumdung und edierte beim Obergericht des Kantons Bern die Zivilakten ZK 20 515 (CIV 19 2861) in Sachen H.________ AG (Geschäftsführer: F.________) und I.________ GmbH (Einzelprokura: B.________). Am 11. März 2021 erging die hier angefochtene Ein- stellungsverfügung mit der Begründung, dass keine Hinweise auf strafbare Verhal- tensweisen des Beschuldigten bestünden. Nachvollziehbare Ausführungen zu ei- nem konkreten Anfangsverdacht habe der Beschwerdeführer weder dargelegt noch belegt. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Verletzung von diversen Verfahrensvorschriften, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes «in dubio pro duriore». Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und sein Fragerecht missachtet sowie zu Un- recht auf Beweisabnahmen verzichtet. Betreffend die von ihm in seiner Strafanzei- ge gemachten Vorwürfe führte er – soweit verständlich – aus, dass die Tatbestän- de des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung dadurch begangen worden seien, dass der Beschuldigte u.a. Beweise nicht zugelassen oder solche vernichtet habe, immer parteiisch gewesen sei und Bild- und Tonaufnahmen der Gegenpartei während der Verhandlung geduldet habe. Da der Beschuldigte von der Inkassofirma Geld angenommen habe, habe er sich des Betrugs schuldig ge- macht. Der Urkundenfälschung im Amt habe er sich deshalb zu verantworten, weil er im Verlauf des Verfahrens die «Adressen» geändert und falsche Dokumente (u.a. Bankauszug der E.________(Bank)) zugelassen habe. 3. 3.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstel- lungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit – unter Vorbehalt des Nachstehenden – zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt, vorliegend die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (und damit einhergehend die entsprechen- de Strafanzeige), begrenzt. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- 3 de auch auf C.________ bezieht und auch in Bezug auf diesen die Durchführung einer Strafuntersuchung verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Die bei der Bundesanwaltschaft eingereichte Strafanzeige gegen C.________ wurde vom Kanton Bern nicht übernommen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzu- treten. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neue Rügen gegen den Beschuldigten vorbringt, kann er ebenfalls nicht gehört werden (so betreffend die Rüge, der Beschuldigte habe ein Verfahren verjähren lassen). Nicht einzutreten ist ferner auf die Beschwerde, soweit Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche aus Staatshaftung (somit öffentlich-rechtliche Forderungen) gel- tend gemacht werden. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines mündlichen Verfahrens be- antragt, ist festzustellen, dass mündliche Verfahren gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO nur ausnahmsweise stattfinden, zum Beispiel um in Haftverfahren dem Be- schleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Das schriftliche Verfahren ist im Be- schwerdeverfahren die Regel (Art. 397 Abs. 1 StPO). Vorliegend besteht kein An- lass zur Durchführung eines mündlichen Verfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. 4.2 Die angefochtene Einstellung erweist sich als rechtens. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten habe erhärten lassen, nichts zu ändern. Die weitschweifige Be- schwerde erschöpft sich mehrheitlich in nicht substantiierten Vorbringen. Im Ein- zelnen ist, soweit die Vorbringen überhaupt verständlich sind, dazu was folgt fest- zuhalten: Der Grundsatz «in dubio pro duriore» wurde von der Staatsanwaltschaft korrekt angewendet. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang sehr 4 wohl ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Weiter sieht die StPO keinen Anspruch auf Einvernahme der Privatklägerschaft vor. Wie sich nachfolgend zeigen wird, bedarf es zur Klärung des Sachverhalts weder der Befragung des Be- schwerdeführers noch des Beschuldigten oder weiterer Personen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft von der Durchführung von Einver- nahmen abgesehen hat. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdefüh- rers wurde im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO hinreichend Rechnung getragen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach seine Verfahrens- rechte verletzt worden seien, ist demzufolge unbegründet. Auch aus dem Berichti- gungsantrag betreffend seine Adresse kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Nachbesserungsaufforderung vom 6. November 2020 und die Fristerstreckung vom 25. November 2020 an die Adresse in K.________ (Ort) versandt. Erst nachdem letztgenannte Verfügung vom 25. November 2021 nicht hatte zugestellt werden können, wurde die Verfügung mit A-Post an die Adresse in L.________ (Ort) (Domizil weiterer Firmen des Be- schwerdeführers) verschickt, wo sie vom Beschwerdeführer auch in Empfang ge- nommen werden konnte. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu bean- standen. Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Verfehlungen resp. dafür, dass sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Delikte schuldig gemacht haben könnte, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie sich der Beschuldigte der ungetreuen Amtsführung, des Amtsmissbrauchs oder der Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht haben könnte. Dass dieser an der Durchführung der Ver- handlung festgehalten hat, ist mit Blick auf das bloss unzureichend belegte Ver- schiebungsgesuch des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch darauf besteht, dass sämtliche von Parteien anerbotene oder beantragte Beweise zugelassen werden. Abgesehen davon trifft nicht zu, dass der Beschuldigte jeweils die Beweise des Be- schwerdeführers nicht zugelassen hätte (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2020 i.S. CIV 19 2861). Auch hat der Beschuldigte, nachdem er vom Be- schwerdeführer auf den Mobiltelefongebrauch der Gegenpartei aufmerksam ge- macht worden war, ausdrücklich darauf bestanden, dass die Mobiltelefone wegge- legt werden. Davon, dass er Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal gestattet hät- te, kann folglich nicht gesprochen werden. Ob der scheinbar anlässlich eines Ge- richtsverfahrens eingereichte Bankauszug der E.________(Bank) gefälscht gewe- sen ist, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Gleiches gilt für angeblich gefälschte Rechnungen im Verfahren gegen F.________ und die H.________ AG, zumal nichts darauf hinweist, dass der Beschuldigte etwas mit den angeblichen Fäl- schungen zu tun haben könnte. Gegenteiliges wird denn auch vom Beschwerde- führer nicht vorgebracht. Falls der fragliche Bankauszug zu den Akten erkannt wor- den ist, stellt dies keine Urkundenfälschung im Amt und auch keine Begünstigung dar. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte scheinbar nicht die Adresse des Beschwerdeführers in K.________(Ort) verwendet hat – im Verfahren CIV 19 2861 war es eine Adresse in L.________(Ort) –, gibt mit Blick auf das Domizil der vom Beschwerdeführer vertretenen Verfahrensbeteiligten (I.________ GmbH) zu keinen Beanstandungen Anlass. Gleiches gilt für eine angebliche Umbenennung einer In- 5 kassofirma, konkret die Umbenennung der Firma von «J.________ AG» in «G.________ AG» (vgl. online abrufbare SHAB-Meldung vom 1. Juni 2017, wo- nach die Firma ihren Namen geändert hat). Weiter vermag auch die Verwendung eines angeblich unrichtigen Adresszusatzes («p.Adr.») keinen Straftatbestand zu erfüllen. Wie die Staatsanwaltschaft bereits in ihrer Einstellungsverfügung vom 15. Septem- ber 2020 im Strafverfahren EO 20 6023 festgehalten hat, können den Akten des Zivilverfahrens CIV 19 2861 mit Blick auf die Prozessleitung keinerlei Hinweise auf strafbares Verhalten des Beschuldigten entnommen werden. Auch das Obergericht des Kantons Bern sah sich aufgrund der nicht substantiierten Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht veranlasst, ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen (vgl. Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2020 [in den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten ZK 20 515]). Der Vorwurf, der Beschuldigte hätte Geld von der Gegenpartei angenommen, er- schöpft sich ebenfalls in nicht substantiierten Behauptungen, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Soweit der Beschwerdeführer ferner an- geblich strafbare Handlungen von C.________ oder von Mitarbeitern der Inkasso- firma rügt (u.a. Drohung, Nötigung), erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwieweit der Beschuldigte daran beteiligt gewesen sein soll. Gleich verhält es sich mit den Vorwürfen der üblen Nachrede und Verleumdung. 5. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte unter keinen Straftatbestand fallen. Dem Beschuldigten kann eindeutig kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Die Einstellung ist damit zu Recht erfolgt und die offensichtlich unbegründete Be- schwerde ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Partei- und Zeugenbefragungen würden an diesem Ergebnis nichts ändern, weshalb die ent- sprechenden Beweisanträge abzuweisen sind. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten, der sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren hat beteiligen müssen, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Ent- schädigung entfällt damit. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. April 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7