Das Säumnis ist dementsprechend auf sein Verschulden zurückzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat das Wiederherstellungsgesuch damit zu Recht abgewiesen. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden praxisgemäss auf CHF 1’200.00 festgelegt. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.