Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass ein Krankheitszustand, der im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Rechtssuchenden davon abgehalten hat, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, mit dem vorliegenden Arztbericht nicht belegt wird (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Demnach vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er während der ganzen Dauer der Frist handlungsunfähig war. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, innert Frist Einsprache zu erheben. Das Säumnis ist dementsprechend auf sein Verschulden zurückzuführen.