Der Beschwerdeführer zeigte durch sein Verhalten vom 22. Oktober 2020 selbst, dass trotz Einschränkungen Prozesshandlungen möglich waren. Schliesslich kann der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach von der nicht attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Fähigkeit zur Interessenwahrung geschlossen werden könne, nicht gehört werden. Dr. med. & Dr. med. dent. C.________ koppelt die Arbeitsunfähigkeit in seinem Arztbericht vom 18. Januar 2021 direkt an die seiner Meinung nach deutlich eingeschränkte Handlungsfähigkeit, welche mit der Fähigkeit zur Interessenwahrung korreliert.