Das undatierte Schreiben (Postaufgabe am 22. Oktober 2020) ist demnach – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sehr wohl relevant, da der Beschwerdeführer trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit und deutlich eingeschränkter Handlungsfähigkeit offenbar in der Lage war, seine Interessen zu wahren. Gänzlich unbehelflich ist das Argument des Beschwerdeführers, wonach sich die Staatsanwaltschaft medizinisches Fachwissen anmasse. Der Beschwerdeführer zeigte durch sein Verhalten vom 22. Oktober 2020 selbst, dass trotz Einschränkungen Prozesshandlungen möglich waren.