Konkrete Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, den Strafbefehl innert Frist bei der Post abzuholen und dagegen fristgerecht Einsprache zu erheben, gehen aus dem Arztbericht vom 18. Januar 2021 nicht hervor. Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer zwischen dem 4. Oktober 2020 und dem 15. Oktober 2020 durchaus in der Lage gewesen, den Strafbefehl bei der Post abzuholen und fristgerecht Einsprache zu erheben. Hierfür spricht sodann auch die ausserplanmässige Arztkonsultation vom 5. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer suchte zwar Dr. med. & Dr. med. dent.