So stellte Dr. med. & Dr. med. dent. C.________ in seinem Bericht vom 18. Januar 2021 klar, dass er den in der Krankheitsbestätigung genannten Zeitraum vom 30. September 2020 bis zum 12. November 2020 alleine aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgelegt habe, mithin die objektivierbaren Symptome nicht berücksichtigte. Konkrete Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, den Strafbefehl innert Frist bei der Post abzuholen und dagegen fristgerecht Einsprache zu erheben, gehen aus dem Arztbericht vom 18. Januar 2021 nicht hervor.