Gemäss Arztbericht war der Beschwerdeführer für den vorliegend interessierenden Zeitraum (Beginn der Einsprachefrist: 9. Oktober 2020) vom 4. Oktober 2020 bis zum 15. Oktober 2020 vollumfänglich arbeits- und damit einhergehend handlungsfähig. Vorliegend ist auf den später verfassten Arztbericht vom 18. Januar 2021 abzustellen, welcher sich detailliert, umfassend und konkret zum Krankheitsbild des Beschwerdeführers äussert und sich auch mit der zuvor ergangenen Krankheitsbestätigung auseinandersetzt. So stellte Dr. med. & Dr. med. dent.