__ seine Ausführungen dahingehend, als er die deutliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit beschränkte. Gemäss Arztbericht war der Beschwerdeführer für den vorliegend interessierenden Zeitraum (Beginn der Einsprachefrist: 9. Oktober 2020) vom 4. Oktober 2020 bis zum 15. Oktober 2020 vollumfänglich arbeits- und damit einhergehend handlungsfähig.