C.________ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 30. September 2020 bis zum 12. November 2020 eine aufgrund einer stark ausgeprägten Schmerzsymptomatik deutlich eingeschränkte Handlungsfähigkeit attestierte (pag. 103). Im von der Staatsanwaltschaft eingeholten Arztbericht vom 18. Januar 2021 hatte sich Dr. med. & Dr. med. dent. C.________ erneut zur Frage der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern. Infolgedessen präzisierte Dr. med. & Dr. med. dent. C.________ seine Ausführungen dahingehend, als er die deutliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit beschränkte.