Dass es sich so verhält, muss mit einem einschlägigen Arztzeugnis belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines entschuldbaren Hinderungsgrundes nicht genügt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). 5.4 Dem Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2020 lag eine undatierte Krankheitsbestätigung bei, in welcher Dr. med. & Dr. med. dent. C.___