Dabei gilt ein strenger Massstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit Hinweis). Jedes Verschulden der Partei, ihres Vertreters oder beigezogenen Hilfsperson, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange die Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht.