Demnach scheine es dem Beschwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich etwas besser gegangen zu sein. Dass seine Erkrankung ein unverschuldeter Hinderungsgrund für die rechtzeitige Einsprache gewesen sei, wirke ausserdem nachgeschoben. So habe der Beschwerdeführer in seinem undatierten Schreiben «Fristerstreckung Einsprachefrist» noch geltend gemacht, es sei gar nie ein Abholschein für den Strafbefehl vom 30. September 2020 in seinem Briefkasten deponiert worden. Eine schwere Erkrankung sei der Eingabe nicht zu entnehmen. 5.3 Die Wiederherstellung einer Frist ist an strenge Bedingungen geknüpft.