Weiter sei das Erheben der Einsprache simpel, zumal diese nicht begründet werden müsse. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzte in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2021 sinngemäss, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 4. Oktober 2020 bis zum 15. Oktober 2020 nicht krankgeschrieben gewesen sei. Obschon er am 5. Oktober 2020 eine weitere ärztliche Konsultation gehabt habe, habe der Arzt anlässlich dieses Termins keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Demnach scheine es dem Beschwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich etwas besser gegangen zu sein.