Die in der Zeit seiner Krankschreibung vorgenommenen Tätigkeiten (Telefonate an den Arzt, Mandatierung von Fürsprecher B.________, diverse Arztkontrollen, Schreiben «Fristerstreckung Einsprachefrist» an die Staatsanwaltschaft) würden aufzeigen, dass dem Beschwerdeführer durchaus ein (gewisses) Handeln möglich gewesen sei. Er hätte somit auch Einsprache erheben oder eine Drittperson damit beauftragen können. Weiter sei das Erheben der Einsprache simpel, zumal diese nicht begründet werden müsse.