Zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Arzttermine wahrzunehmen, das undatierte Schreiben (Postaufgabe am 22. Oktober 2020) zu verfassen sowie am 14. November 2020 seine Verteidigung zu mandatieren. Ausserdem beziehe sich die Krankschreibung offenbar auf die Ar- beits- bzw. Arbeitsunfähigkeit, womit nicht gesagt sei, dass dem Beschwerdeführer jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln oder die Beauftragung einer Drittperson unmöglich gewesen sei. Die in der Zeit seiner Krankschreibung vorgenommenen Tätigkeiten (Telefonate an den Arzt, Mandatierung von Fürsprecher B.__