Die Staatsanwaltschaft begründete ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Säumnis in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2021 sinngemäss damit, dass für die Zeit vom 4. Oktober 2020 bis zum 16. Oktober 2020 keine explizite Krankschreibung vorgelegen habe. Zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Arzttermine wahrzunehmen, das undatierte Schreiben (Postaufgabe am 22. Oktober 2020) zu verfassen sowie am 14. November 2020 seine Verteidigung zu mandatieren.