Indem sie ausführe, dass ihm trotz Krankschreibungen ein gewisses Handeln möglich gewesen sei, lese sie hypothetische Sachverhaltsannahmen in die Arztberichte hinein, die jedoch in den Akten keine Stütze fänden. In seiner Replik vom 16. April 2021 ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass eine ärztlich nicht ausdrücklich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch lange nicht zur Interessenwahrung befähige. Betreffend das undatierte Schreiben (Postaufgabe am 22. Oktober 2020) könne ihm die später erfolgte differenzierte