Gleiches habe für sein Schreiben vom 22. Oktober 2020 sowie die Anwaltsvollmacht vom 14. November 2020 zu gelten, zumal diese Briefe erst nach der relevanten Zeitspanne verfasst worden seien. Weiter masse sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer abwegigen Interpretation der Arztberichte ärztlich-medizinische Kompetenzen an, über die sie nicht verfüge. Indem sie ausführe, dass ihm trotz Krankschreibungen ein gewisses Handeln möglich gewesen sei, lese sie hypothetische Sachverhaltsannahmen in die Arztberichte hinein, die jedoch in den Akten keine Stütze fänden.