Aus den Arztberichten gehe eindeutig hervor, dass er vor, während und nach der relevanten Zeitspanne nicht in der Lage gewesen sei, seine Rechte und Interessen zu wahren. Unsinnig sei demgegenüber die Argumentation in der Verfügung, wonach er in der Lage gewesen sei, seine Rechte zu wahren, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt bei der Arztpraxis habe melden und diese zweimal habe aufsuchen können. Gleiches habe für sein Schreiben vom 22. Oktober 2020 sowie die Anwaltsvollmacht vom 14. November 2020 zu gelten, zumal diese Briefe erst nach der relevanten Zeitspanne verfasst worden seien.