5. Sodann muss die um Wiederherstellung der Frist ersuchende Partei glaubhaft machen, dass sie an der Säumnis keine Schuld trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beweiswürdigung als unrichtig und teilweise aktenwidrig. Er sei während der gesamten Zeitspanne vom 2. Oktober bis zum 19. Oktober 2020 unverschuldet daran verhindert gewesen, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Aus den Arztberichten gehe eindeutig hervor, dass er vor, während und nach der relevanten Zeitspanne nicht in der Lage gewesen sei, seine Rechte und Interessen zu wahren.