4. Die Wiederherstellung einer Frist setzt zunächst voraus, dass die Fristversäumnis einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust zur Folge hat (Art. 94 Abs. 1 StPO). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet ein. Mangels gültiger Einsprache wurde der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Demnach verwirkt der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfs und es droht ihm die im Strafbefehl angeordnete Sanktion. Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlustes ist damit gegeben.