Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).