Daraufhin prüfte die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 16. März 2021 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 27. März 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2021 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Wiederherstellung der Frist für eine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. September 2020 zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.