Nachdem er von der Staatsanwaltschaft am 6. November 2020 über die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs informiert worden war (pag. 94 ff.), beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 17. November 2020 die Wiederherstellung der Einsprachefrist sowie Einsicht in die Verfahrensakten (pag. 97 ff.). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 überwies die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber die Akten an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache.