Der Beschwerdeführer holte den Strafbefehl allerdings innert Frist nicht ab, woraufhin dieser an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt wurde (pag. 88). Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 22. Oktober 2020) stellte der Beschwerdeführer bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Gesuch um Erstreckung der Einsprachefrist (pag. 90 f.). Nachdem er von der Staatsanwaltschaft am 6. November 2020 über die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs informiert worden war (pag.