1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 30. September 2020 (BM 20 29106) wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach und teilweise versucht begangen, schuldig erklärt (pag. 83 ff.). Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer holte den Strafbefehl allerdings innert Frist nicht ab, woraufhin dieser an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt wurde (pag.