Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 143 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber i.V. Purtscheller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen betrügerischer Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. März 2021 (BM 20 29106) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 30. Sep- tember 2020 (BM 20 29106) wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage, mehrfach und teilweise versucht begangen, schuldig erklärt (pag. 83 ff.). Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer holte den Strafbefehl allerdings innert Frist nicht ab, woraufhin dieser an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt wurde (pag. 88). Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 22. Oktober 2020) stellte der Beschwerdeführer bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Gesuch um Erstreckung der Einsprachefrist (pag. 90 f.). Nachdem er von der Staatsanwaltschaft am 6. November 2020 über die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs in- formiert worden war (pag. 94 ff.), beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 17. November 2020 die Wiederherstel- lung der Einsprachefrist sowie Einsicht in die Verfahrensakten (pag. 97 ff.). Mit Ver- fügung vom 7. Dezember 2020 überwies die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshal- ber die Akten an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalge- richt) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Das Verfahren um Wie- derherstellung der Frist wurde bis zu diesem Entscheid sistiert. Das Regionalge- richt stellte mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 fest, dass die Einsprache ver- spätet eingereicht worden sei. Daraufhin prüfte die Staatsanwaltschaft das Wieder- herstellungsgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 16. März 2021 ab. Dage- gen reichte der Beschwerdeführer am 27. März 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2021 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Wiederherstellung der Frist für eine Einsprache gegen den Straf- befehl vom 30. September 2020 zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 16. April 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vor- genommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (vgl. RIEDO, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4. Die Wiederherstellung einer Frist setzt zunächst voraus, dass die Fristversäumnis einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust zur Folge hat (Art. 94 Abs. 1 StPO). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet ein. Mangels gültiger Einsprache wurde der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Demnach verwirkt der Beschwer- deführer seinen Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfs und es droht ihm die im Strafbefehl angeordnete Sanktion. Das Erforder- nis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlustes ist damit gegeben. 5. Sodann muss die um Wiederherstellung der Frist ersuchende Partei glaubhaft ma- chen, dass sie an der Säumnis keine Schuld trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beweiswürdigung als unrichtig und teilweise aktenwidrig. Er sei während der ge- samten Zeitspanne vom 2. Oktober bis zum 19. Oktober 2020 unverschuldet daran verhindert gewesen, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Aus den Arzt- berichten gehe eindeutig hervor, dass er vor, während und nach der relevanten Zeitspanne nicht in der Lage gewesen sei, seine Rechte und Interessen zu wahren. Unsinnig sei demgegenüber die Argumentation in der Verfügung, wonach er in der Lage gewesen sei, seine Rechte zu wahren, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt bei der Arztpraxis habe melden und diese zweimal habe aufsuchen können. Gleiches habe für sein Schreiben vom 22. Oktober 2020 sowie die Anwaltsvollmacht vom 14. November 2020 zu gelten, zumal diese Briefe erst nach der relevanten Zeit- spanne verfasst worden seien. Weiter masse sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer abwegigen Interpretation der Arztberichte ärztlich-medizinische Kompetenzen an, über die sie nicht verfüge. Indem sie ausführe, dass ihm trotz Krankschreibungen ein gewisses Handeln möglich gewesen sei, lese sie hypothetische Sachverhalts- annahmen in die Arztberichte hinein, die jedoch in den Akten keine Stütze fänden. In seiner Replik vom 16. April 2021 ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen, dass eine ärztlich nicht ausdrücklich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch lange nicht zur Interessenwahrung befähige. Betreffend das undatierte Schreiben (Postaufgabe am 22. Oktober 2020) könne ihm die später erfolgte differenzierte 3 Begründung seiner Verhinderung durch Angabe der Erkrankung nicht als «nachge- schoben» entgegengehalten werden, weil er umgehend habe handeln müssen. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Säumnis in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2021 sinngemäss damit, dass für die Zeit vom 4. Oktober 2020 bis zum 16. Oktober 2020 keine explizite Krankschreibung vorgelegen habe. Zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Arzttermine wahrzunehmen, das undatierte Schreiben (Postaufgabe am 22. Oktober 2020) zu verfassen sowie am 14. November 2020 seine Verteidigung zu mandatieren. Ausserdem beziehe sich die Krankschreibung offenbar auf die Ar- beits- bzw. Arbeitsunfähigkeit, womit nicht gesagt sei, dass dem Beschwerdeführer jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln oder die Beauftragung einer Drittperson unmöglich gewesen sei. Die in der Zeit seiner Krankschreibung vorge- nommenen Tätigkeiten (Telefonate an den Arzt, Mandatierung von Fürsprecher B.________, diverse Arztkontrollen, Schreiben «Fristerstreckung Einsprachefrist» an die Staatsanwaltschaft) würden aufzeigen, dass dem Beschwerdeführer durch- aus ein (gewisses) Handeln möglich gewesen sei. Er hätte somit auch Einsprache erheben oder eine Drittperson damit beauftragen können. Weiter sei das Erheben der Einsprache simpel, zumal diese nicht begründet werden müsse. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzte in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2021 sinngemäss, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 4. Oktober 2020 bis zum 15. Oktober 2020 nicht krankgeschrieben gewesen sei. Obschon er am 5. Oktober 2020 eine weitere ärztliche Konsultation gehabt habe, habe der Arzt anlässlich die- ses Termins keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Demnach scheine es dem Be- schwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich etwas besser gegangen zu sein. Dass seine Erkrankung ein unverschuldeter Hinderungsgrund für die rechtzeitige Ein- sprache gewesen sei, wirke ausserdem nachgeschoben. So habe der Beschwerde- führer in seinem undatierten Schreiben «Fristerstreckung Einsprachefrist» noch geltend gemacht, es sei gar nie ein Abholschein für den Strafbefehl vom 30. Sep- tember 2020 in seinem Briefkasten deponiert worden. Eine schwere Erkrankung sei der Eingabe nicht zu entnehmen. 5.3 Die Wiederherstellung einer Frist ist an strenge Bedingungen geknüpft. Auf Wie- derherstellung ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Eine Fristwiederherstellung wird nach der bundesge- richtlichen Praxis nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Dabei gilt ein strenger Massstab (Urteil des Bun- desgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit Hinweis). Jedes Ver- schulden der Partei, ihres Vertreters oder beigezogenen Hilfsperson, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange die Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Krankheit muss dabei derart sein, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, selbst innert 4 Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einem einschlägigen Arztzeugnis be- legt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regel- mässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines ent- schuldbaren Hinderungsgrundes nicht genügt (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). 5.4 Dem Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2020 lag eine undatierte Krankheitsbestätigung bei, in welcher Dr. med. & Dr. med. dent. C.________ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 30. September 2020 bis zum 12. November 2020 eine aufgrund einer stark ausgeprägten Schmerzsymptomatik deutlich eingeschränkte Handlungsfähigkeit attestierte (pag. 103). Im von der Staatsanwaltschaft eingeholten Arztbericht vom 18. Januar 2021 hatte sich Dr. med. & Dr. med. dent. C.________ erneut zur Frage der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern. Infolgedessen präzisierte Dr. med. & Dr. med. dent. C.________ seine Ausführungen dahingehend, als er die deutliche Ein- schränkung der Handlungsfähigkeit auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit be- schränkte. Gemäss Arztbericht war der Beschwerdeführer für den vorliegend inter- essierenden Zeitraum (Beginn der Einsprachefrist: 9. Oktober 2020) vom 4. Okto- ber 2020 bis zum 15. Oktober 2020 vollumfänglich arbeits- und damit einhergehend handlungsfähig. Vorliegend ist auf den später verfassten Arztbericht vom 18. Janu- ar 2021 abzustellen, welcher sich detailliert, umfassend und konkret zum Krank- heitsbild des Beschwerdeführers äussert und sich auch mit der zuvor ergangenen Krankheitsbestätigung auseinandersetzt. So stellte Dr. med. & Dr. med. dent. C.________ in seinem Bericht vom 18. Januar 2021 klar, dass er den in der Krank- heitsbestätigung genannten Zeitraum vom 30. September 2020 bis zum 12. No- vember 2020 alleine aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgelegt habe, mithin die objektivierbaren Symptome nicht berücksichtigte. Konkrete Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, den Strafbefehl innert Frist bei der Post abzuholen und dagegen fristgerecht Einsprache zu erheben, gehen aus dem Arztbericht vom 18. Januar 2021 nicht hervor. Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer zwischen dem 4. Oktober 2020 und dem 15. Oktober 2020 durchaus in der Lage gewesen, den Strafbefehl bei der Post abzuholen und fristgerecht Einsprache zu erheben. Hierfür spricht so- dann auch die ausserplanmässige Arztkonsultation vom 5. Oktober 2020. Der Be- schwerdeführer suchte zwar Dr. med. & Dr. med. dent. C.________ wegen Schmerzen und einer Schwellung im Bereich des linken Kieferwinkels auf, lehnte aber eine Antibiotikabehandlung ab und wurde nebstdem von Dr. med. & Dr. med. dent C.________ auch nicht für arbeitsunfähig erklärt. Zudem war es dem Be- schwerdeführer möglich, mit seinem undatierten Schreiben (Postaufgabe am 22. Oktober 2020) bei der Staatsanwaltschaft um «Fristerstreckung» zu ersuchen und damit einhergehend sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben, obschon er in der Zeitspanne vom 16. Oktober 2020 bis zum 11. November 2020 für vollständig arbeitsunfähig und damit einhergehend deutlich eingeschränkt hand- lungsfähig erklärt worden war. 5 Diese Einschränkungen bestanden gemäss Arztbericht vom 18. Januar 2021 während der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl nicht bzw. je nach Fristbeginn nicht vollständig. Das undatierte Schreiben (Postaufgabe am 22. Oktober 2020) ist demnach – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sehr wohl relevant, da der Beschwerdeführer trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit und deutlich einge- schränkter Handlungsfähigkeit offenbar in der Lage war, seine Interessen zu wah- ren. Gänzlich unbehelflich ist das Argument des Beschwerdeführers, wonach sich die Staatsanwaltschaft medizinisches Fachwissen anmasse. Der Beschwerdefüh- rer zeigte durch sein Verhalten vom 22. Oktober 2020 selbst, dass trotz Einschrän- kungen Prozesshandlungen möglich waren. Schliesslich kann der Beschwerdefüh- rer mit seinen Ausführungen, wonach von der nicht attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Fähigkeit zur Interessenwahrung geschlossen werden könne, nicht gehört werden. Dr. med. & Dr. med. dent. C.________ koppelt die Arbeitsunfähig- keit in seinem Arztbericht vom 18. Januar 2021 direkt an die seiner Meinung nach deutlich eingeschränkte Handlungsfähigkeit, welche mit der Fähigkeit zur Interes- senwahrung korreliert. Nicht abschliessend geklärt werden muss unter diesen Um- ständen, ob aus der attestierten eingeschränkten Handlungsunfähigkeit überhaupt auf Unverschulden geschlossen werden musste. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass ein Krankheitszustand, der im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Rechtssuchenden davon abgehalten hat, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Pro- zesshandlung zu betrauen, mit dem vorliegenden Arztbericht nicht belegt wird (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Demnach vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzu- legen, dass er während der ganzen Dauer der Frist handlungsunfähig war. Viel- mehr wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, innert Frist Einsprache zu erheben. Das Säumnis ist dementsprechend auf sein Verschulden zurückzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat das Wiederherstellungsgesuch damit zu Recht abge- wiesen. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden praxis- gemäss auf CHF 1’200.00 festgelegt. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfah- rensausgang nicht zu sprechen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per B-Post) Bern, 10. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.: Purtscheller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7