6 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 13. April 2021 ist – wenn auch an der oberen Grenze liegend – angemessen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: