4.5 Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass gestützt auf die vorliegende Aktenlage keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Delikte von einer gewissen Schwere involviert gewesen ist oder es in der Zukunft sein wird. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und von einer erkennungsdienstlichen Erfassung der Beschwerdeführerin ist abzusehen.