So galt es im ersten Fall, eine fragliche Tatwaffe mittels DNA-Abgleich zu identifizieren. Dagegen sollte im zweiten Fall die DNA des Beschuldigten mit einer sichergestellten DNA-Spur abgeglichen werden, damit durch den gewonnenen Sachbeweis die Glaubhaftigkeit der sich widersprechenden Aussagen beurteilt werden konnte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2018 519 vom 19. Februar 2019 E. 6.2.1). 4.5