Gleich verhält es sich in dem von der Generalstaatsanwaltschaft zusätzlich aufgeführten Beschluss BK 2018 519 vom 19. Februar 2019 E. 6.2.2. Hier ergaben sich die Anhaltspunkte für weitere Delikte aus einer weiteren Untersuchung gegen den Beschwerdeführer, wobei der Vorfall ebenfalls auf Video aufgezeichnet und der Beschwerdeführer überdies geständig war. Zudem war in beiden Fällen die DNA-Profilerstellung bereits aufgrund der Anlasstat angezeigt. So galt es im ersten Fall, eine fragliche Tatwaffe mittels DNA-Abgleich zu identifizieren.