Der Beschluss BK 2021 30 vom 15. März 2021 E. 6.2, auf welchen die Generalstaatsanwaltschaft verweist, ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, da die Beweislage im betreffenden Fall komplett anders gelagert war. Obschon der Beschuldigte im erwähnten Verfahren ebenfalls keine Vorstrafen auszuweisen hatte, lagen den Strafverfolgungsbehörden sein Geständnis sowie ein objektives Beweismittel in Form einer Videoaufzeichnung von der fraglichen Tat vor. Gleich verhält es sich in dem von der Generalstaatsanwaltschaft zusätzlich aufgeführten Beschluss BK 2018 519 vom 19. Februar 2019 E.