Würde in einem Fall wie dem vorliegenden die erkennungsdienstliche Erfassung zugelassen, entspräche dies praktisch der routinemässigen erkennungsdienstlichen Erfassung bei Verdacht auf geringfügigen Diebstahl, weil dann allein aus der Deliktsart auf die erheblichen und konkreten Anhaltspunkte geschlossen würde, dass die beschuldigte Person schon vorher delinquiert hat bzw. weiterhin delinquieren wird. Ein solcher Entscheid wäre gesetzlich nicht zulässig (vgl. E. 4.2 hiervor; vgl. ebenso Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 464 vom 17. Dezember 2019 E. 4.5;