Dies umso weniger, als sie – wie bereits dargetan wurde – keine Vorstrafen aufzuweist. Weitere Anhaltspunkte, welche auf eine bereits begangene oder künftige Straftat hindeuten würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Würde in einem Fall wie dem vorliegenden die erkennungsdienstliche Erfassung zugelassen, entspräche dies praktisch der routinemässigen erkennungsdienstlichen Erfassung bei Verdacht auf geringfügigen Diebstahl, weil dann allein aus der Deliktsart auf die erheblichen und konkreten Anhaltspunkte geschlossen würde, dass die beschuldigte Person schon vorher delinquiert hat bzw. weiterhin delinquieren wird.