5 davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Arbeit das erste Mal mit einem Vorwurf deliktischen Verhaltens konfrontiert sieht. Allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführerin wegen der belastenden Aussagen der Privatklägerin ein geringfügiger Diebstahl vorgeworfen wird, kann nicht ohne weiteres auf eine kriminelle Energie der Beschwerdeführerin im Bereich von Vermögensdelikten geschlossen werden. Dies umso weniger, als sie – wie bereits dargetan wurde – keine Vorstrafen aufzuweist.