Alleine aus den Aussagen der Privatklägerin lassen sich konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für weitere Delinquenz der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Solche hätten sich allenfalls aus etwaigen belastenden Aussagen der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin oder der zwei weiteren durch die Beschwerdeführerin betreuten Kunden ergeben können (pag. 25). Solche Aussagen liegen nicht vor, weshalb