Vorliegend zeigt ein Foto lediglich, dass das angebliche Deliktsobjekt offenbar verschoben wurde. Vom alleinigen Verschieben des Sparschweins kann noch nicht auf einen weiteren Diebstahl geschlossen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Fotos von der Privatklägerin selbst angefertigt wurden. Es bleibt folglich bei einer klassischen Aussage gegen Aussage Konstellation. Alleine aus den Aussagen der Privatklägerin lassen sich konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für weitere Delinquenz der Beschwerdeführerin nicht ableiten.