7 ff.; pag. 24 ff.). Obschon die an sich plausiblen Aussagen der Privatklägerin die Beschwerdeführerin belasten, ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, inwiefern die Generalstaatsanwaltschaft ausschliesslich gestützt auf diese Aussagen von einer erdrückenden Beweislage ausgeht, die erhebliche und konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich weiterer bereits begangener oder künftig noch zu begehender derartiger Vermögensdelikte indizieren soll. Daran vermögen auch die Fotos mit den speziell platzierten Gegenständen nichts zu ändern. Vorliegend zeigt ein Foto lediglich, dass das angebliche Deliktsobjekt offenbar verschoben wurde.