Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist und abgesehen vom vorliegenden Strafverfahren, welches allerdings aufgrund der Geringfügigkeit nicht im Strafregister aufgeführt wird, auch keine weiteren Strafverfahren gegen sie hängig sind (pag. 57). Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ergeben sich aus dem laufenden Verfahren keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte hinsichtlich weiterer bereits begangener oder künftig noch zu begehender derartiger Vermögensdelikte.