RIKLIN, 2007, S. 326; WEBER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 197 StPO). Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist und abgesehen vom vorliegenden Strafverfahren, welches allerdings aufgrund der Geringfügigkeit nicht im Strafregister aufgeführt wird, auch keine weiteren Strafverfahren gegen sie hängig sind (pag.