Die erkennungsdienstliche Erfassung wäre nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin in solche Delikte verwickelt sein könnte (vgl. E. 4.2 hiervor). Die vom Bundesgericht verwendeten Adjektive «erheblich» und «konkret» verdeutlichen, dass es sich um Anhaltspunkte handeln muss, die von einer gewissen Relevanz sind und nicht abstrakt bzw. fiktional sein dürfen. Reine Mutmassungen, Gerüchte und generelle Vermutungen scheiden damit aus (ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, in: Festschrift für FRANZ RIKLIN, 2007, S. 326;