Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft argumentiert, die erkennungsdienstliche Erfassung lasse sich mit Blick auf andere – vergangene oder künftige – Vermögensdelikte begründen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung wäre nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin in solche Delikte verwickelt sein könnte (vgl. E. 4.2 hiervor).