Die Identität der Beschwerdeführerin ist bekannt. Zudem hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest, dass eine erkennungsdienstliche Massnahme zwecks Spurenvergleich mit dem fraglichen Deliktsobjekt obsolet bzw. nicht zielführend sei (pag. 59). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft argumentiert, die erkennungsdienstliche Erfassung lasse sich mit Blick auf andere – vergangene oder künftige – Vermögensdelikte begründen, kann ihr nicht gefolgt werden.