4 zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [Leitentscheid]). 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung den Ermittlungen betreffend die Anlasstat nicht dienlich ist. Die Identität der Beschwerdeführerin ist bekannt.