verzichtet worden sei (pag. 58 ff.). Mit Stellungnahme vom 7. April 2021 führte die Generalstaatsanwaltschaft zusätzlich ins Feld, obwohl die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft sei und gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe, würden sich aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung genügend Anhaltspunkte für weitere begangene oder noch zu begehende Vermögensdelikte seitens der Beschwerdeführerin ergeben. Da eine erkennungsdienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden dürfe, seien an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine zu hohen Anforderungen zu stellen.