Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2021 fest, die erkennungsdienstliche Erfassung erweise sich zur Beweissicherung in Bezug auf die Abklärung von anderen und allfällig künftigen Straftaten, dies insbesondere im Bereich von wie auch immer gearteten Vermögensdelikten, nach wie vor ohne weiteres als sinnvoll und zweckmässig. Sie rechtfertige sich umso mehr, als im vorliegenden Fall ein klarer, konkreter und deutlich mehr als nur hinreichender Tatverdacht vorliege und sodann aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen bereits auf einen Wangenschleimhautabstrich mit anschliessender DNA-Profilerstellung