Weiter bestreite die Beschwerdeführerin nicht, dass eine erkennungsdienstliche Massnahme grundsätzlich auch bei Übertretungen angeordnet werden könne, dies aber im vorliegenden Fall einer unzulässigen routinehaften Erfassung gleichkäme. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2021 fest, die erkennungsdienstliche Erfassung erweise sich zur Beweissicherung in Bezug auf die Abklärung von anderen und allfällig künftigen Straftaten, dies insbesondere im Bereich von wie auch immer gearteten Vermögensdelikten, nach wie vor ohne weiteres als sinnvoll und zweckmässig.