Als sie am Abend nach Hause gekommen sei, habe sie Vergleichsbilder erstellt und festgestellt, dass nicht sauber geputzt worden sei. Es müsse demnach in Betracht gezogen werden, dass die Privatklägerin der Beschwerdeführerin den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls mache, da sie diese habe loswerden wollen. Weiter bestreite die Beschwerdeführerin nicht, dass eine erkennungsdienstliche Massnahme grundsätzlich auch bei Übertretungen angeordnet werden könne, dies aber im vorliegenden Fall einer unzulässigen routinehaften Erfassung gleichkäme.