2 In ihrer Replik vom 13. April 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass im Hinblick auf die speziell platzierten Gegenstände (vgl. hierzu pag. 14 ff.) festzuhalten sei, dass die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2021 angegeben habe, dass sie bemerkt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht sauber putzen würde. Deshalb habe sie vor dem Besuch ihrer Putzfrau diverse Stellen im Haus fotografiert. Als sie am Abend nach Hause gekommen sei, habe sie Vergleichsbilder erstellt und festgestellt, dass nicht sauber geputzt worden sei.